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Bosch Elevator Cloud

Inaugenscheinnahme – der sichere Betrieb von Aufzügen liegt in Ihrer Verantwortung

Inaugenscheinnahme

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Regelmäßige Inaugenscheinnahme ist Betreiberpflicht

Betreibern von Aufzugsanlagen werden zum Schutz und zur Sicherheit der Benutzer durch die TRBS 3121 und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zahlreiche sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen auferlegt. Eine dieser Verpflichtungen ist die regelmäßige Inaugenscheinnahme aller Aufzüge, die in einer deutlich höheren Frequenz und unabhängig von den Abnahmen durch zertifizierte Stellen erfolgen muss. Bosch übernimmt und dokumentiert diese Inaugenscheinnahmen für Sie und unterstützt Sie so bei der Erfüllung ihrer Betreiberpflichten.

Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit §4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen

Auszug aus TRBS 3121, Kapitel 3, Absatz (4)

Bosch unterstützt Sie – wir bieten Ihnen alles aus einer Hand

  • Unterstützung bei der Umsetzung der TRBS3121 und der Betriebssicherheitsverordnung
  • Dokumentation der Inaugenscheinnahme als Beleg für die Einhaltung der Betreiberpflichten
  • Sofortige Hilfe im Notfall – Komplettservice vom Aufzugnotruf bis zu Personenbefreiung
  • Aufschaltung der Notrufeinheit auf die ständig besetzte Bosch Notrufzentrale
  • Bereitstellung von Notrufsystemen sowie deren Montage
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Wir beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Inaugenscheinnahme.

Ja, laut TRBS 3121 sind Betreiber dazu verpflichtet „Aufzugsanlagen (…) gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit §4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen.“ (Auszug aus TRBS 3121, Kapitel 3, Absatz (4))

Wie häufig Aufzugsanlagen einer Inaugenscheinnahme unterzogen werden müssen, richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung. Hierbei spielen Nutzungshäufigkeit, Nutzergruppen, Umwelteinflüsse, Vandalismus und vieles mehr eine Rolle. Daher wird der Zeitabstand zwischen den einzelnen Inaugenscheinnahmen von Ihnen als Betreiber festgelegt. Es ist auch möglich, dass verschiedene Aufzugsanlagen im gleichen Objekt aufgrund unterschiedlicher Verwendung in unterschiedlichen Zeitabschnitten geprüft werden müssen.

Ja, eine Inaugenscheinnahme muss für Personen- und Lastenaufzüge gleichermaßen erfolgen

Abhängig von der Bauart der Aufzugsanlage beinhaltet die Inaugenscheinnahme als Service von Bosch im Einklang mit den geltenden Regeln und Vorschriften: eine vollständige Fahrt in Auf- und Abwärts; Bewegung des Fahrkorbs bei geöffneter Fahrkorb- bzw. Schachttür; Haltegenauigkeit in den Haltestellen; Funktion der Tür-Auf-Taster; Funktion des Not-Halt-Schalters; Prüfung auf mechanische Beschädigung der Fahrkorbtüren und –wände; Prüfung auf Beschädigung der Schachtwände bei Aufzügen ohne Fahrkorbtür; Funktion der Lichtschranken, - gitter oder –vorhänge; Wirksamkeit der Fahrkorbbeleuchtung; Beleuchtung an den Schachtzugängen; Funktion der Notrufeinrichtung; freier Zugang zum Triebwerkraum und Fahrschacht; Schachtverglasung

Für den Betreiber der Aufzugsanlage drohen bei unterlassener Durchführung und fehlender Dokumentation der Inaugenscheinnahme haftungsrechtliche Konsequenzen

Nein, die Inaugenscheinnahme ersetzt die regelmäßige Abnahme durch zertifizierte Stellen nicht. Die Inaugenscheinnahme hat zusätzlich und in wesentlich kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.

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